ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

1) Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Sigma Med GmbH im Rahmen der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Diese AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge bzw. Folge- und Zusatzüberlassungsvereinbarungen. Die Sigma Med GmbH erklärt, sämtliche Verträge und Vereinbarungen in diesen Geschäftsbereichen nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen.

2) Vertragsabschluss

Angebote der Sigma Med GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Abschluss einer Überlassungsvereinbarung zustande.

3) Leistungsumfang

Die Sigma Med GmbH stellt dem Beschäftiger medizinisches Fachpersonal im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zur Verfügung. Die Sigma Med GmbH erklärt über eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen. Die Sigma Med GmbH schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen, noch einen Erfolg.

Jedenfalls ist die Sigma Med GmbH berechtigt, namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen bzw. Arbeitskräfte zu ersetzen. Die überlassenen Arbeitskräfte dürfen nur für die in der Auftragsbestätigung angeführten Tätigkeiten herangezogen werden.

Entspricht eine überlassene Arbeitskraft zu Überlassungsbeginn nicht den vereinbarten Anforderungen, kann diese noch am ersten Überlassungstag ohne Verrechnung der geleisteten Arbeitsstunden zurückgestellt werden, sofern die Rückstellung spätestens 4 Stunden nach Arbeitsbeginn der Arbeitskraft der Sigma Med GmbH bekannt gegeben wird. Für spätere Rückstellungen gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Rückstellungsfrist. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger die Sigma Med GmbH hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Die Sigma Med GmbH wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

4) Entgelt

Die Höhe des an die Sigma Med GmbH zu leistenden Entgelts ergibt sich aus der Überlassungsvereinbarung, und zwar unabhängig davon, ob die überlassene Arbeitskraft für eine geringere Anzahl an Wochenstunden oder zu einem geringeren Entgelt, wie in der Überlassungsvereinbarung angegeben, eingestellt bzw. beschäftigt wird.

Sollte die überlassene Arbeitskraft in einem Durchrechnungszeitraum von einem Monat für eine höhere Anzahl an Wochenstunden, wie in der Überlassungsvereinbarung angegeben, eingestellt bzw. beschäftigt werden, so etwa Überstunden und/oder Mehrstunden leisten, so ist die Sigma Med GmbH berechtigt, die von der überlassenen Arbeitskraft tatsächlich erbrachten Stunden entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen des Beschäftigers sowie unter Berücksichtigung der vereinbarten Zuschläge gegenüber dem Beschäftiger zu verrechnen.

Werden Arbeitskräfte ohne vorhergehende Überlassungsvereinbarung zur Verfügung gestellt, kann die Sigma Med GmbH ein angemessenes, branchenübliches Entgelt fordern.

Erhöhen sich nach Vertragsabschluss aufgrund von gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Änderungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassene Arbeitskraft, so ist die Sigma Med GmbH berechtigt, das Entgelt im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung anzupassen, auch während einer laufenden Überlassung. Sollten Einmalzahlungen von der Sigma Med GmbH an die Arbeitskraft bezahlt werden müssen, so können diese gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Das Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

Das Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, 7 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet, zumindest aber 12 % p.a.

Wird die Rechnung der Sigma Med GmbH vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Entgelts als genehmigt und anerkannt.

Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, allfällige Ansprüche gegen die Sigma Med GmbH mit dem vereinbarten Entgelt der Sigma Med GmbH aufzurechnen bzw. gegen zurechnen, es sei denn die Ansprüche des Beschäftigers wurden gerichtlich festgestellt oder von der Sigma Med GmbH schriftlich anerkannt.

Grundlage für die Abrechnung des Entgelts sind die vom Beschäftiger nach Beendigung der Arbeitszeit zu unterschreibenden Stundennachweise. Werden die Stundennachweise nicht vom Beschäftigter unterfertigt, bilden die Aufzeichnungen der Sigma Med GmbH die Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen der Sigma Med GmbH angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5) Rechte und Pflichten des Beschäftigers

Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz zu beachten und die Sigma Med GmbH klag- und schadlos zu halten. Zudem trifft den Beschäftiger die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und ist zur Fachaufsicht verpflichtet.

Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte weiterbilden und diese dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger die Sigma Med GmbH darüber umgehend informieren. Die Sigma Med GmbH ist – sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzupassen.

Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem Beschäftiger-Kollektivvertrag sowie allfälligen schriftlichen Betriebs- und Entgeltvereinbarungen, für deren richtige und vollständige Übermittlung an die Sigma Med GmbH der Beschäftiger haftet. Sollte es aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Beschäftigers zu Lohnnachzahlungen kommen, verpflichtet sich dieser, die Sigma Med GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger umgehend der Sigma Med GmbH mitteilen. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben.

6) Haftung

Die Sigma Med GmbH übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die von den Arbeitskräften erteilten Auskünften und Informationen, insbesondere für die Richtigkeit von Zeugnissen oder Dienstzeugnissen. Die Dienstleistung der Sigma Med GmbH entbinden den Beschäftiger sohin nicht von seiner Verpflichtung, die Eignung der Arbeitskraft für seine Bedürfnisse zu prüfen. Ebenso wenig haftet die Sigma Med GmbH für allfällige von der Arbeitskraft dem Beschäftiger oder Dritten zugefügte Schäden.

Die Sigma Med GmbH trifft keinerlei Haftung für allenfalls entstehende Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft, soweit keine anders lautenden zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge, etc. des Beschäftiger, haftet die Sigma Med nicht für daran entstandene oder dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken derartiger Fahrzeuge erforderliche Berechtigung besitzt.

Die Sigma Med GmbH haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung oder sonstige Schäden aufgrund von höherer Gewalt, Krankheit, Austritt oder Unfall der (zu) überlassenen Arbeitskraft. Generell ist die Haftung der Sigma Med GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Personenschäden.

7) Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • Der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber der Sigma Med GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
  • Der Beschäftiger trotz schriftlicher Aufforderung gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
  • Der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
  • Die Sigma Med GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann;
  • Über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird oder
  • Im Betrieb des Beschäftigers ein Streik eintritt;

Die Sigma Med GmbH ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er der Sigma Med GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigen oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund von der Sigma Med GmbH zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen die Sigma Med GmbH geltend machen.

8) Allgemeines

Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts. Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz der Sigma Med GmbH, dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien.

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bedingungen, sondern nur die betreffende Textpassage. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.